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Uploadfilter: Urheberrechtsreform & mehr

Leben & Freizeit

Seit dem 1. August 2021 nimmt die Urheberrechtsreform Internet-Plattformen, die mit urheberrechtlich geschützten Werken Geld verdienen, in die Pflicht. Sie sind nun für die Inhalte, die ihre User hochladen, urheberrechtlich verantwortlich. Um die Masse an Daten kontrollieren zu können, kommen häufig sogenannte Uploadfilter zum Einsatz.

In diesem Ratgeber klären wir, was Uploadfilter genau sind und was sich mit der Urheberrechtsreform alles geändert hat. Zudem schauen wir uns das Thema Haftung an. Ebenfalls greifen wir die Kritik an der Reform auf, ob Uploadfilter das Recht auf Meinungsäußerung einschränken. Und du erfährst, was du tun kannst, wenn eine Plattform deine Inhalte zu Unrecht gesperrt hat.

Uploadfilter – was ist das eigentlich?

Alle Uploads vorab auf Urheberrechtsverstöße zu kontrollieren, kann manuell nicht gestemmt werden. Daher kommen bei der Prüfung des Urheberrechts Uploadfilter zum Einsatz. Dabei handelt es sich um automatische Algorithmen, die die Dateien direkt beim Upload auf bestimmte Kriterien wie das Urheberrecht oder das Persönlichkeitsrecht kontrollieren. Gegebenenfalls können sie das Material blockieren oder andere Maßnahmen initiieren.

Mittels digitaler Bild-, Sprach- und Texterkennung identifizieren Uploadfilter Kopien zuverlässig. Allerdings tun sie sich schwer, Ausnahmen vom Urheberrecht zu erkennen, etwa Zitate oder Parodien.

Artikel 13 & 17 – Urheberrechtsreform

Im Rahmen der Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts ist am 1. August 2021 das sogenannte Uploadfilter-Gesetz in Kraft getreten. Zentraler Punkt ist die neue Urheberrechts-Definition. Nach dieser sind YouTube, Facebook und Co. selbst unmittelbar für hochgeladene Inhalte verantwortlich.

Aufgrund der Entwicklung der digitalen Medien sah sich die EU zur Urheberrechtsreform gezwungen. „Denn wie urheberrechtlich geschützte Werke im Internet geschaffen, vertrieben, verwertet und genutzt werden, hat sich stark geändert”, erklärt Rechtsanwalt Sören Riebenstahl. Denn Smartphones ermöglichen jedem ein Kopieren und weltweites Teilen von geschützten Inhalten. Ebenso tragen Suchmaschinen und soziale Netzwerke stark zur Verbreitung bei.

Für Nutzer ändert sich wenig. Auch nach dem Uploadfilter-Gesetz dürfen sie aus urheberrechtlicher Perspektive alles online stellen, was gesetzlich erlaubt ist.

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Urheberrecht – diese Regeln gelten in Deutschland

Grundsätzlich basiert der Einsatz von Uploadfiltern auf einer EU-Richtlinie. Zunächst musste diese in deutsches Recht umgewandelt werden. „Dabei hat der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum. So, dass es für Uploadfilter in Deutschland zwei Regeln zu Gunsten der User gibt”, erläutert Rechtsanwalt Sören Riebenstahl.

Uploadfilter in Deutschland dürfen Werke von geringem Umfang, die weniger als 50 Prozent urheberrechtlich geschütztes Material enthalten, nicht automatisch blockieren. Allerdings dürfen folgende Größen dabei nicht überschritten werden:

  • bis zu 15 Sekunden eines urheberrechtlich geschützten Films
  • bis zu 15 Sekunden einer urheberrechtlich geschützten Tonspur
  • bis zu 160 Zeichen eines Textes
  • bis zu 125 Kilobyte bei Bild-Dateien

Auch bei Satiren oder Pastiches darf eine Obergrenze von 50 Prozent an urheberrechtlich geschütztem Material nicht überschritten werden. Allerdings dürfen diese Inhalte beliebig groß sein.

Welche Plattformen sind betroffen? YouTube, Twitter & Co.

Ist YouTube vom neuen Urheberrecht betroffen? Ja. Denn es betrifft alle Online-Plattformen, die mit urheberrechtlich geschützten Werken Geld verdienen. Hingegen fällt Wikipedia als nicht-kommerzielle Enzyklopädie nicht unter das Uploadfilter-Gesetz. Ebenso sind Online-Händler wie Ebay oder Cloud-Dienste explizit von der Regelung ausgenommen. Auch besteht eine Ausnahme für Start-Ups in den ersten drei Jahren, wenn ihr Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro liegt. Gleiches gilt für Dienstanbieter mit einem jährlichen Umsatz von weniger als eine Million Euro. Aber was ist mit Twitter, das ja nicht als typische Upload-Plattform gilt? Das bleibt abzuwarten.

Nach § 1 Abs. 1 UrhDaG sind oben beschriebene Plattformen für alle Inhalte, die User hochladen, urheberrechtlich verantwortlich. Mit anderen Worten: Wenn gegen das Urheberrecht einer Musik oder das Urheberrecht von Bildern verstoßen wird, haften sie, als wenn sie das Material selbst hochgeladen hätten. Doch diese Haftung kann umgangen werden. Nämlich dann, wenn alle Uploads entweder lizensiert oder gesetzlich erlaubt sind. Erst wenn das nicht der Fall ist, muss die Plattform die Inhalte blockieren. Dann kommen die Uploadfilter zum Einsatz.

Lizenzen

Damit Uploads überhaupt erst gar nicht gefiltert werden müssen, sollen die Plattformen Lizenzen bei den Rechteinhabern oder Verwertungsgesellschaften erwerben, wenn die Bedingungen angemessen sind. Beispielsweise sind die GEMA für das Urheberrecht von Musik-Stücken oder die VG Bild für das Urheberrecht von Bildern die größten Verwertungsgesellschaften. Diese Lizenzen sind dann automatisch auch für die User gültig, sofern sie nicht kommerziell handeln oder zumindest keine erheblichen Einnahmen erzielen.

Gesetzlich erlaubte Inhalte

Abschnitt 6 UrhDaG definiert die Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen. Alle hier aufgelisteten Ausnahmen dürfen legal hochgeladen werden. Für Online-Plattformen ist besonders §51 UrhDaG, der die Nutzung von Zitaten erlaubt, interessant. §51a UrhDaG regelt die Verwendung von Karikaturen, Parodien und Pastiches. Der Paragraf ist erst im Zuge der Urheberrechtsreform hinzugefügt worden. Durch ihn soll die Internet-Kultur erhalten bleiben, indem er unter anderem sogenannte Memes weiterhin erlaubt. „Allerdings ist nicht klar definiert, welche Inhalte genau unter diese drei Begriffe fallen. Besonders Pastiche lässt viel Spielraum zur Interpretation. Daher wird es hier zukünftig noch einige Urteile geben.”, geht Anwalt Sören Riebenstahl auf die Hintergründe ein.

Uploadfilter

Gibt es weder Lizenzen noch ist der Inhalt gesetzlich erlaubt, müssen die Plattformen nach § 7 Abs. 1 UrhDaG den Inhalt blockieren. Zudem müssen sie auf Verlangen des Urhebers bereits hochgeladenes Material entfernen und sicherstellen, dass es auch in Zukunft nicht mehr hochgeladen wird und im Internet zu finden ist. Da dieses aufgrund der riesigen Datenmengen von Menschen nicht zu leisten ist, kommen Uploadfilter zum Einsatz.

Die Plattformen sind dazu verpflichtet, User zu informieren, wenn ein Uploadfilter ihren Inhalt blockiert hat. Sofern dies zu Unrecht geschehen ist, können Nutzer Beschwerde einlegen. Binnen einer Woche muss dann geprüft werden, ob der Upload mit Recht gesperrt wurde oder ob er freigeschaltet werden muss. „Besonders problematisch ist das automatische Blocken bei Live-Streams. Denn wenn der Stream durch einen Filter unterbrochen wird, ist es fraglich, ob und wie schnell er wieder fortgesetzt werden kann”, sagt Rechtsanwalt Sören Riebenstahl.

Allerdings gilt dies nicht für Live-Erstausstrahlungen von Sportveranstaltungen und Filmen. Sofern der Rechteinhaber es verlangt, müssen sie automatisch blockiert werden, bis die erstmalige Übertragung beendet ist. Auch alle anderen unveröffentlichten Videos oder Live-Aufzeichnungen fallen unter diese Regelung.

Artikel 17 steht in der Kritik – Klage gegen die Urheberrechtsreform

Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform ist umstritten. Denn er bildet die rechtliche Grundlage für den Einsatz von Uploadfiltern. Hier sprechen Kritiker von Zensur und der Gefahr des Overblockings. Damit ist gemeint, dass die Algorithmen mehr Inhalte aussortieren könnten als nötig. Dadurch sehen sie eine mögliche Einschränkung der Meinungsfreiheit, wenn rechtlich einwandfreie Beiträge wegen Uploadfiltern gar nicht oder nur verzögert online gehen.

So sieht Polen durch Artikel 17 eine Einschränkung auf das Recht der Meinungs- und Informationsfreiheit. Deshalb reichte das Land im Mai 2019 eine Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof ein. Ein Erfolg könnte zur teilweisen oder gar vollständigen Aufhebung von Artikel 17 führen. Bisher ist noch kein Urteil gefallen. Allerdings empfahl Saugmandsgaard Øe, General am obersten Gerichtshof der EU, im Sommer 2021 eine Abweisung der Nichtigkeitsklage.

Mutmaßlich erlaubte Nutzung – was bedeutet das?

Wie oben bereits erwähnt, bekommt ein User eine Information, wenn sein Upload automatisch blockiert wurde. Damit wird ihm die Möglichkeit zur Beschwerde gegeben. Ein weiteres Werkzeug zur Vermeidung von Overblocking ist nach §9 UrhDaG die mutmaßlich erlaubte Nutzung. Dann wird der Beitrag zunächst veröffentlicht, aber der Rechteinhaber wird informiert und kann seinerseits eine Beschwerde einlegen.

„Mutmaßlich erlaubte Nutzungen sind das zentrale Instrument, um Nutzerrechte zu wahren und legale Inhalte vor einer automatischen Sperrung zu schützen”, erklärt Sören Riebenstahl. Hier wird gesetzlich vermutet, dass es sich um erlaubte Nutzungen handelt, die nicht gefiltert werden dürfen. Automatische Sperrungen sind untersagt. Vielmehr müssen die Inhalte nach dem in §14 UrhDaG festgelegten Beschwerdeverfahren bis zu einer menschlichen Überprüfung durch die Plattform online bleiben.

Voraussetzungen für mutmaßlich erlaubte Uploads:

  • Sie enthalten weniger als 50 Prozent eines fremden Werkes,
  • sie kombinieren dieses Werk mit anderen Inhalten
  • und sie sind ein gesetzlich erlaubter Inhalt oder ein Werk von geringem Umfang

Was unter einem Werk von geringem Umfang – auch Bagatellnutzung genannt – zu verstehen ist, haben wir bereits weiter oben beschrieben.

Was tun, wenn Inhalte zu Unrecht gesperrt werden?

Wenn Inhalte immer wieder zu Unrecht von einer Plattform geblockt werden, kann die Gesellschaft für Freiheitsrechte eine Verbandsklage einreichen. Die GFF sammelt Nutzerbeschwerden und geht im Zweifel gegen Overblocking vor.

„Hat eine unrechtmäßige Blockierung einen finanziellen Schaden verursacht, lohnt es sich, direkt einen Anwalt einzuschalten”, rät Rechtsanwalt Sören Riebenstahl. Hier kann eine Rechtsschutzversicherung bei ROLAND bei der Anwaltssuche und bei der Kostenübernahme unterstützen.

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Dieser Artikel wurde ursprünglich am 21. Februar 2022 veröffentlicht (Haftungsausschluss).

Rechtsanwalt Sören Riebenstahl ist seit 2005 Partner der Kanzlei Winter Rechtsanwälte in Bergisch Gladbach. Er ist Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht und betreut dort unteranderem auch Geschäftsführer, AG-Vorstände und leitende Angestellte. Außerdem verfügt er weitere Kenntnisse über gewerblichen Rechtsschutz, Marken- und Urheberrecht und viele weitere Themen. Sören Riebenstahl hilft Mandanten in unterschiedlichen Lebenslagen des beruflichen und sozialen Bereiches. Neben dem Standort Bergisch Gladbach ist die Kanzlei Winter Rechtsanwälte noch in Köln vertreten.

Sören Riebenstahl

Sören Riebenstahl

Kanzlei Winter Rechtsanwälte

Dieser Beitrag ist Teil der Serie „Privatrechtsschutz“