Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Was gibt es zu beachten?

Auf politischer Ebene wurde lange über die Impfpflicht diskutiert: Kommt sie für alle oder nur für bestimmte Berufsgruppen? Jetzt hat der Bundestag gegen eine allgemeine Impfpflicht gestimmt. Doch die einrichtungsbezogene Impfpflicht für medizinische und pflegerische Einrichtungen gilt seit dem 16. März 2022.

Welchen Nachweis müssen die Beschäftigten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen erbringen?

Die betroffenen Personen müssen einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  • Einen Impfnachweis im Sinne des § 22a Absatz 1 IfSG
  • Einen Genesenennachweis im Sinne des § 22a Absatz 2 IfSG
  • Eine ärztliche Bestätigung darüber, dass sie sich im ersten Schwangerschaftsdrittel befinden.
  • Eine ärztliche Bestätigung darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können. 

Bis wann gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht?

Die Regelung des § 20a IfSG tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft.

Was passiert, wenn der entsprechende Nachweis nicht erbracht wird?

Für Personen, die schon in betroffenen Einrichtungen beschäftigt sind, gilt: Wurde der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 erbracht oder es bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, muss der Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt informieren und die Daten der betroffenen Personen weitergeben. Das Gesundheitsamt fordert die Person dann auf, den Nachweis zu erbringen. Andernfalls kann es ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot im Hinblick auf die im § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen aussprechen bzw. ein Bußgeldverfahren einleiten. Zuständig ist hier das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet.

Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Beschäftigung in einer betroffenen Einrichtung aufnehmen wollen, dürfen ohne entsprechenden Nachweis nicht eingestellt werden.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen können sich ergeben, wenn kein Nachweis vorgelegt wird?

Personen, die ihren Nachweis nicht erbracht haben, dürfen vorerst weiterbeschäftigt werden, solange das Gesundheitsamt kein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat. Wurde allerdings ein Verbot ausgesprochen, darf die betroffene Person nicht mehr in der Einrichtung oder dem Unternehmen arbeiten. Weigert sich der:die Arbeitnehmer:in einen Nachweis zu erbringen, kann als letztes Mittel auch eine Kündigung ausgesprochen werden. Ob eine Kündigung verhältnismäßig ist, muss im Zweifel ein Gericht entscheiden. Dabei könnte die zeitliche Befristung des Gesetzes auch eine Rolle spielen.

Was können Ihre Kund:innen tun, wenn gegen sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet oder ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird?

Bei Einleitung eines Bußgeldverfahrens hilft der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz. Wird ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen oder gibt es eine Gerichtsverhandlung, sind Ihre Kund:innen über den Arbeits-Rechtsschutz abgesichert.

Haben Sie weitere Fragen zur Impfpflicht? Auf unserer Website finden Sie erste Informationen zum Thema. Umfangreiche FAQ finden Sie außerdem hier.