
Fall des Monats April: Gekürzte Gehaltszahungen
In unserem Fall des Monats April geht es um eine Kundin, die sich bei uns meldet, weil sie eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber hat. Dieser hält sich aber nicht an die im Vergleich getroffene Vereinbarung. Der beinhaltet, dass sie für zwei Monate weiterhin ihr Gehalt und eine Abfindung bekommt. Doch der Arbeitgeber verweigert einen Teil der Zahlung. Seine Begründung: Eine vorher geleistete Urlaubsabgeltung könne im Nachhinein verrechnet werden.
Für unsere Kundin ist das wie ein Schlag ins Gesicht: Nachdem sie jahrelang gemobbt und ihr anschließend aufgrund langer Krankheit gekündigt wurde, muss sie jetzt auch noch um das ihr zustehende Gehalt kämpfen. Schließlich behauptet der Arbeitgeber sogar, dass er die Zahlungen schon geleistet habe, obwohl er dies nachweisbar nicht getan hat.
Unsere Kundin leitet schließlich eine Zwangsvollstreckung ein, um an ihr Geld zu kommen. Ihr Arbeitgeber kontert mit einer Vollstreckungsgegenklage, um die schon genehmigte Vollstreckung zu stoppen. Und so beginnt erneut eine Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien.
Die Lösung
Unser Partneranwalt setzt sich für unsere Kundin ein. Er macht deutlich, dass der geschlossene Vergleich rechtlich bindend ist. Außerdem stellt er klar, dass eine nachträgliche Verrechnung der Urlaubsabgeltung rechtswidrig ist. Es gibt weitere Gerichtsverhandlungen, die schließlich in einem neuen Vergleichsvorschlag enden. Der beinhaltet, dass unsere Kundin das ihr zustehende Gehalt mit einer korrigierten Gehaltsabrechnung bekommt. Außerdem muss ihr der Arbeitgeber eine angepasste Arbeitsbescheinigung ausstellen.
Unsere Kundin ist erleichtert, dass ihr Fall endlich ein Ende gefunden hat. Sie lobt vor allem die Geduld und die professionelle Bearbeitung unseres Partneranwalts.